Letzte Änderung:
2.4.2007
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www.earthship.at

Video-Dokumentation von  Katie Redline und Stephanie Gandsey
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Obstacles

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Obstacles (lt. Leo: Hindernis, Hinderungsgrund, Hürde)

Nicht das Beginnen zählt, sondern allein das Durchhalten
(Katharina von Siena)

5.1.2007

Heute habe ich die Info bekommen, mich an die Baupolizei, an die Abteilung Baurohstoffe beim Magistrat oder auch an den Energieberater des Landes bzw. den der Kelag zu wenden. Mal sehen, auf welche Windmühlen wir da treffen ...

16.10.2006

Nachdem ich bis heute noch keine Antwort von kompetenten Stellen bekommen habe, habe ich mich mal selbst auf die Suche in der Kärntner Bauordnung gemacht, welche Baumaterialien und Bauausführende denn von Gesetzes wegen in Kärnten/Österreich erlaubt sind. Hier das Ergebnis (aus: Kärntner Bauordnung):

6. Abschnitt (Vorschriften):

§ 26 Anforderungen

Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen.

 

§ 27 Bauprodukte

(1)  Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 26 entsprechen.

(2)  Unbeschadet der an ein Vorhaben nach § 26 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:

     a) Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 26k des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 26j des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes erfüllen;

     b) Bauprodukte, für die die wesentlichen Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, wenn sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte und gemäß § 29b Abs 1 lit b Z 1 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes kundgemachte Liste solcher Bauprodukte aufgenommen sind;

     c) Bauprodukte, die in die Baustoffliste ÖA (§ 26b des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind und die Voraussetzungen des § 26a des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes erfüllen;

     d) ausländische Bauprodukte, die aufgrund eines Sonderverfahrens nach § 26i des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes verwendet werden dürfen;

     e) Bauprodukte, für die eine österreichische technische Zulassung eines anderen Bundeslandes vorliegt.

(3)  Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26b des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes) angeführt sind und die Voraussetzungen des § 26a des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes nicht erfüllen, dürfen nicht verwendet werden.

(4)  Bauprodukte, für die in gemäß § 29b Abs 1 des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes kundgemachten harmonisierten Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Normen oder der Leitlinien nicht verpflichtend ist, dürfen, wenn sie erst nach Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht werden, nur unter den Voraussetzungen des Abs 2 lit a verwendet werden.

(5)  Auf Verlangen der Behörde hat der Bauwerber den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen der Abs 1 bis 4 entsprechen.

Es sind zwar nicht ausdrücklich Autoreifen als Baumaterial erlaubt, aber definitiv verboten sind sie auch nicht.

7. Abschnitt (Ausführung)

§ 29 Unternehmer

(1)  Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Tätigkeiten, die ihrer Art nach bei einem bestehenden Gebäude oder einer bestehenden baulichen Anlage nicht von der Baubewilligungspflicht nach § 6 erfaßt sind.

(2)  Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Verwendung von Bauprodukten zu untersagen, wenn sie den Anforderungen des § 27 Abs 1 nicht entsprechen.

(3)  Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, daß jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach § 28 getroffene Anordnungen eingehalten werden.

(4)  Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.

(5)  Die Unternehmer sind verpflichtet, die Auflagen nach § 18 Abs 1, 5, 8, 10 und 12 einzuhalten, die nach § 18 Abs 7 verlangten Überprüfungen durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.

(6)  Die Unternehmer sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß § 39 Abs 2 auszustellen.

 

§ 30 Bauleiter

(1)  Der Bewilligungswerber hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekanntzugeben. Der Bauleiter darf gleichzeitig Unternehmer im Sinn des § 29 sein.

(2)  Der Bauleiter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Abs 1 und dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestätigungen nach § 39 Abs 2 vorgelegt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß auf der Baustelle die Namen der ausführenden Unternehmer an wahrnehmbarer Stelle gut sichtbar angebracht werden.

Zu § 29 (1):

Naja, ich gehe mal davon aus, dass die konventionellen Häuselbauer ja zum Großteil auch selfmade-men sind.

Zu § 29 (2):

oder doch besser § 27 ... oder doch besser § 26 ...

Entsprechen mit komprimierter Erde gefüllte Autoreifen nun folgenden Kriterien:

  • mechanischen Festigkeit und Standsicherheit:
    Dazu gibt es ein technisches Gutachten, das für das
    Weaver-Earthship erstellt wurde. Dennis Weaver war ein bekannter Westernschauspieler, dessen Karriere über 5 Jahrzehnte ging. 1989 kam der Umweltschützer Dennis Weaver nach Colorado um dort sein Earthship zu bauen. 1993 gründeten er und seine Frau Gerry die Nonprofit-Organisation Institute of Ecolonomics, deren Ziel es ist, zu zeigen, dass nur ein symbiotisches Verhältnis zwischen starker Wirtschaft und einer gesunden Ökologie den Weg in eine nachhaltige Zukunft sichern kann.
    Das Gutachten ist bei
    Michael Reynolds oder auch Michael Shealy erhältlich.
     
  • Brandschutz:
    Michael Shealy antwortet darauf in seinen
    FAQs folgend:
    It's true that a pile of tires, once on fire, is almost impossible to extinguish.  However, both in the case of rammed-earth tire walls and tire bale walls, there is insufficient oxygen (0% for rammed-earth tire walls and 5% for tire bale walls) contained within them to maintain an ongoing fire, and can easily be extinguished.  Also, when completed, they are both covered with a minimum of 2" of plaster which will not burn AT ALL. Consequently, both approaches will easily pass any fire requirements (ask your local fireman).
    Es ist zutreffend, dass ein Stapel der Gummireifen, wenn er einmal brennt, fast unmöglich zu löschen ist. Allerdings im Falle von mit komprimierter Erde gefüllten Autoreifen und auch im Falle von mit Stahlseilen verschnürten Autoreifen gibt es nicht genügend Sauerstoffzufuhr (0% bei den erdgefüllten Reifen, 5 % bei den verschnürten Reifen), das Feuer am Brennen zu halten, so dass es leicht gelöscht werden kann. Außerdem werden beide Arten von Reifenwänden noch mit gut 5 cm starkem Verputz bedeckt, der überhaupt nicht brennt. Folglich erfüllen beide Varianten die Anforderungen des Brandschutzes.
     
  • Hygiene:
    Es werden bereits abgefahrene Autoreifen verwendet, deren Oberfläche bereits abgerieben ist. Durch die aufgebrachte Feuchtigkeitssperre (Folie) und den Verputz kann weder Gummiabrieb noch mögliche Gase austreten.
    (aus den
    FAQs von Michael Shealy)
     
  • Gesundheit und Umweltschutz:
    siehe Hygiene
     
  • Nutzungssicherheit:
    siehe mechanische Festigkeit und Standsicherheit
     
  • Schallschutz:
    Ich kann hier zwar kein Zitat anführen, allerdings spricht die Logik dafür, dass ein Wand aus mit komprimierter Erde gefüllten Autoreifen, die genügend Masse hat um als thermische Masse zu agieren (ein gefüllter Autoreifen hat an die 140 kg), auch genügend Masse für den Schallschutz zusammen bringt.
     
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz:
    Ein Earthship hat
    Passivhaus-Standard. In Zeiten wie diesen, da bei einem Neubau nicht einmal Niedrigenergie-Standard gefordert wird, erübrigt sich in diesem Punkt wohl die Diskussion.
     
  • Verkehrs:
    Was gibt’s hier zu sagen?
     
  • Zivilisation:
    Wie gilt es dieses Kriterium zu beurteilen?
     
  • Schutzes des Landschaftbildes und des Ortsbildes:
    Wer an dem Aussehen der Earthship zweifelt, der möge sich die unter
    Earthships Links verlinkten Seiten ansehen. Ich bin davon überzeugt, dass ein Earthship sehr wohl nach Kärnten passt, auch wenn es nicht nach ur-alpenländischem Baustil aussieht.

 

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